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Sie sehen einen Hafen in dessen Hintergrund große Transportschiffe anlegen. Es ist das Titelbild des Blogbeitrags "Exportkontrolle, Embargos und Brexit – was ist nun zu beachten?".

Exportkontrolle, Embargos und Brexit – was ist nun zu beachten?

6. April 2021

6 Minuten Lesezeit

Onno Reiners

6. April 2021

6 Minuten Lesezeit

Onno Reiners

Exportkontrolle, Embargos und Sanktionen rücken immer stärker in den Fokus der Öffentlichkeit, zuletzt im Rahmen der Kontroverse um die Nord Stream 2 Pipeline. Trotzdem fehlt Unternehmen oft noch das Bewusstsein, diese Themen in die Compliance-Organisation aufzunehmen. M.I.T e-Solutions GmbH bietet hierzu in ihrem Kursportfolio zwei E-Learning Angebote. Mit Hilfe der beiden Lernprogramme erarbeiten sich Beschäftigte anhand von Fallbeispielen praxisorientiertes Grundlagenwissen zu diesen geschäftsrelevanten Themen. Die interaktiven Kurse enden mit einem Abschlusstest, mit dem der Lernerfolg überprüft und sichergestellt werden kann.

Lernen Sie unsere Kursbibliothek Compliance kennen und erfahren Sie mehr über unsere Kurse zu Embargos, Exportkontrolle und Finanzsanktionen:

Gemeinsam mit Hendrikje Herrmann hat sich Onno Reiners über den Brexit unterhalten

Frau Herrmann ist Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht bei der Bremer Anwaltskanzlei Ahlers & Vogel und begleitet M.I.T in fachlichen Fragen bei der Entwicklung ihrer Compliance Online-Kurse.

Sie sehen Frau Herrmann. Sie ist Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht bei der Bremer Anwaltskanzlei Ahlers & Vogel.
Sie sehen unseren Kollegen Onno Reiners.

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Exportkontrolle und Sanktionen?

„Im Grundsatz gilt die Freiheit des Warenverkehrs. Beim Export bestimmter Güter gibt es allerdings Ausnahmen und Beschränkungen von diesem Grundsatz. Zum Beispiel bedarf die Ausfuhr von Waffen- und Rüstungsgütern regelmäßig einer Genehmigung. Die dahinterstehenden Ziele sind sicherheits- und außenpolitischer Natur, insbesondere die Terrorismusbekämpfung und die Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung von Rüstungsgütern.

Sanktionen hingegen sind Instrumente, um gezielt den Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Staaten zu beschränken. Daneben können Sanktionsmaßnahmen aber auch gegenüber einzelnen Personen, Unternehmen oder Organisationen verhängt werden. Beispielsweise bestehen gegen das al-Qaida Netzwerk derartige personenbezogene Sanktionen.“

(Hendrikje Herrmann, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht bei Ahlers & Vogel)

Doch worum geht es eigentlich genau bei diesen Themen?

Im folgenden Interview erläutert Hendrikje Herrmann die wichtigsten Regelungen und Zusammenhänge, die Unternehmen im Exportgeschäft im Auge haben sollten:

Das für deutsche Unternehmen geltende Exportkontrollrecht ist komplex und findet sich in diversen Vorschriften wieder. Zunächst einmal gelten das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die dazugehörige Ausfuhrliste. Daneben sind bspw. auch noch das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Chemiewaffenübereinkommen relevant. Weitere zu beachtende Regelungen entstammen dem EU-Exportkontrollrecht, zum Beispiel die Dual-Use-Verordnung.

Im Bereich Sanktionen sind insbesondere die einzelnen EU-Embargo-Verordnungen und Blocking-Statuten der EU relevant. Letztere sind Verordnungen, die es den Mitgliedsstaaten untersagen, sich an einem von Drittstaaten ausgesprochenen Boykott zu beteiligen. In diesem Zusammenhang wurde in letzter Zeit bspw. die Blocking-Verordnung gegen die von den USA gegen den Iran verhängten Sanktionen diskutiert.

Das ist in der Tat in hochrelevantes und ebenso umfangreiches Thema. Denn deutsche Unternehmen haben neben dem deutschen und europäischen Exportkontrollrecht auch solches von Drittstaaten wie den USA zu beachten, bspw. wenn Güter exportiert werden, die US-amerikanische Komponenten enthalten oder die Zahlungsabwicklung in US-Dollar erfolgt. Auch das US-amerikanische Exportkontrollrecht ist in diversen Vorschriften und Gesetzen geregelt. Das macht die Überprüfung besonders zeitaufwändig. Gerade bei Geschäften mit den USA drohen empfindliche Strafen im Fall von Verstößen, so dass hier besonders frühzeitig und sorgfältig geprüft werden muss, ob das Geschäft problematisch im Hinblick auf die entsprechenden Bestimmungen ist.

Auswirkungen des Brexit

Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist dieses im Hinblick auf Exportkontrolle und Sanktionen im Verhältnis zur EU ein Drittstaat geworden. Es muss also die entsprechenden EU Maßnahmen nicht mehr umsetzen und die Geltung bspw. der Dual-Use-Verordnung fällt im Hinblick zum Vereinigten Königreich weg.

Der Brexit-Deal enthält keine gemeinsamen Vorschriften hierzu, so dass das Vereinigte Königreich nun sein eigenes Sanktions- und Exportkontrollregime hat, das von Unternehmen zu beachten ist. Unternehmen sollten daher eine Risikoanalyse vornehmen, um eventuell notwendige Änderungen zu identifizieren und umzusetzen. Auch die Entwicklung künftiger Exportkontrollmaßnahmen des Vereinigten Königreichs sollte im Auge behalten werden.

Im Prinzip ist fast jedes Element eines Exportgeschäfts von exportkontrollrechtlicher Relevanz. Allen voran können die exportierten Güter selbst oder ihre Endverwendung kritisch sein. Denken Sie zum Beispiel an sog. Dual-Use Güter, Gegenstände die sowohl im zivilen als auch militärischen Bereich genutzt werden können. Das Bestimmungsland der Güter ist im Hinblick auf eventuelle Embargos relevant. Zu nennen sind hier aktuell bspw. Russland, Weißrussland, Venezuela oder der Iran. Nicht zuletzt können auch Geschäftspartner in Sanktionslisten der EU-Embargoverordnung gelistet sein. Weder diesen Geschäftspartnern selbst noch mittelbar mit ihnen verbundenen Unternehmen, nahestehenden Personen oder Mitarbeitern dürfen dann Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Es gilt also nicht nur, den direkten, unmittelbar erkennbaren Geschäftspartner zu identifizieren, sondern gegebenenfalls auch das hinter ihm stehende Netzwerk sowie personelle Verflechtungen. Daneben sind zeitliche Aspekte relevant: was bei einem komplexen Geschäft bei Vertragsschluss noch möglich war, kann zwei Jahre später, wenn der produzierte Gegenstand fertiggestellt ist, vielleicht verboten sein. Wer dieses Risiko trägt, hängt maßgeblich von der Vertragsgestaltung ab.

Was ist nun zu beachten?

Zuallererst sollten sie eine Selbsteinschätzung durchführen, ob die produzierten/exportierten Güter unter Sanktionen bzw. Exportkontrollvorschriften fallen bzw. fallen könnten. Ist dies der Fall oder besteht hierfür eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dann sollten sie ein Compliance-System zur Überwachung der Exportkontrolle etablieren. Im Rahmen dessen ist dann bei jedem Exportgeschäft – aber auch während der laufenden Geschäftsbeziehung – zu prüfen, welche Personen, Unternehmen und Länder an der Transaktion beteiligt sind und im zweiten Schritt, ob diese auf einer Sanktions- bzw. Embargoliste geführt werden.

Auch hinsichtlich der Güter muss dann natürlich geprüft werden, ob sie einer Genehmigungspflicht unterliegen. Das ist ganz klar aufwändig, da nicht nur deutsche und europäische Vorschriften, sondern auch die schon angesprochenen außereuropäischen Normen bspw. der USA und des Vereinigten Königreichs beachtet werden müssen.

Zusätzlich sind auch eine entsprechende Dokumentation und Arbeitsanweisungen für Mitarbeiter wichtig. Zum einen, um im Ernstfall belegen zu können, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden und zum anderen als Orientierung für die Mitarbeiter. In der Praxis wird sich all dies sicherlich wohl nur mit entsprechender IT-Unterstützung darstellen lassen. Diese internen Maßnahmen sind dann mit entsprechenden Vertragsklauseln gegenüber dem Vertragspartner abzusichern, beispielsweise im Hinblick auf das oben beschriebene Risiko, dass die Ausfuhr plötzlich nicht mehr erlaubt ist. Denn die strafbewerten Vorschriften sind das Eine und die Gefahr, den eingegangenen Vertrag nicht (mehr) erfüllen zu können sowie die daraus resultierenden Konsequenzen sind das Andere.

Grundlegende Informationen finden sich bspw. im Exportkontroll-Portal des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Trainingskurse von M.I.T. e-Solutions GmbH bieten daneben eine praxisnahe Darstellung der relevanten Themen und eignen sich insbesondere unter dem zuvor erwähnten Compliance-Aspekt sehr gut zur Schulung von Beschäftigten. Gerade die Flexibilität der online-Kurse ermöglicht die Einbindung der diversen mit der Exportkontrolle in Berührung kommenden Abteilungen wie bspw. Logistik, Buchhaltung, Vertrieb und Einkauf.

Ihr Kontakt zu uns

Egal, ob telefonisch oder per Mail, wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Ihr Sales Manager Marco Brandner

Marco Brandner, BA

Team Lead Sales & Key Account Manager